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Bauamt - Bewilligungsfreie Vorhaben

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Bewilligungsfreie Vorhaben

Stmk. BauG § 21

Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört laut § 21 Abs. 1 und 2 BauG die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunneln, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen auf einem Bauplatz für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen, sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdachten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3 m inkl. Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;

e) luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h) Gewächshäusern bis zu 3 m Firsthöhe bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis zu 100 m, samt Trag- u. Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleinere Zubauten, jeweils im Bauland,  soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind.

4. Baustelleneinrichtungen einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände; 

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001, vorliegen;

5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes, LGBl. Nr. 73/2001 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen; (Typen- oder Einzelgenehmigungen vorliegen: 

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens 2 Wochen danach.


Bewilligungsfrei sind überdies:

1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt; 

2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z 6; 

3. die Lagerung von Heizöl bis 300 l; 

4. der Abbruch aller nicht unter § 19 Z 7 fallenden baulichen Anlagen;

5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (ausgenommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m

6. Solar- und Photovaltaikanlagen bis zu einer Kollektorfläche von insgesamt 100m2, wobei Anlagen(-teile) eine Höhe von 3,5m nicht überschreiten dürfen.

7. Umbau einer Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um eine Färbelung handelt


Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

Schriftliche Mitteilung (Formular im Bauamt erhältlich). Die Mitteilung hat eine Beschreibung des Vorhabens und den Ort zu enthalten.